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   OLG Naumburg, 22.10.2015 - 2 Rv 150/14   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2015,60740
OLG Naumburg, 22.10.2015 - 2 Rv 150/14 (https://dejure.org/2015,60740)
OLG Naumburg, Entscheidung vom 22.10.2015 - 2 Rv 150/14 (https://dejure.org/2015,60740)
OLG Naumburg, Entscheidung vom 22. Oktober 2015 - 2 Rv 150/14 (https://dejure.org/2015,60740)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Kurzfassungen/Presse (5)

  • archive.is (Pressebericht, 03.08.2016)

    Nach Holocaust-Äußerungen: NPD-Politiker Püschel freigesprochen

  • welt.de (Pressebericht, 02.08.2016)

    Freispruch für den Holocaust-Verharmloser Püschel

  • evangelisch.de (Pressemeldung, 03.08.2016)

    Zentralrat der Juden kritisiert Freispruch für Holocaust-Relativierer

  • welt.de (Pressebericht, 03.08.2016)

    Freibrief für einen NPD-Funktionär

  • juedische-allgemeine.de (Pressebericht, 11.08.2016)

    Erlaubte Verhetzung

Besprechungen u.ä. (2)

  • faz.net (Pressekommentar, 05.08.2016)

    Freispruch für NPD-Politiker: Der Holocaust als "böse Mär"

  • taz.de (Pressekommentar, 28.05.2017)

    Holocaust-Verharmloser freigesprochen: Dichtung und Wahrheit

In Nachschlagewerken

  • Wikipedia (Wikipedia-Eintrag mit Bezug zur Entscheidung)

    Hans Püschel

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (6)

  • BVerfG, 10.10.1995 - 1 BvR 1476/91

    "Soldaten sind Mörder"

    Auszug aus OLG Naumburg, 22.10.2015 - 2 Rv 150/14
    Bei mehrdeutigen Äußerungen müssen sich die Gerichte im Bewusstsein der Mehrdeutigkeit mit den verschiedenen Deutungsmöglichkeiten auseinander setzen und für die gefundene Lösung nachvollziehbare Gründe angeben (vgl. BVerfGE 93, 266 [295 f.]; 94, 1 [10]).

    Dabei kommt es nicht auf nach außen nicht erkennbare Absichten des Urhebers der Äußerung an, sondern auf die Sichtweise eines verständigen Empfängers unter Berücksichtigung der für ihn wahrnehmbaren, den Sinn der Äußerung mitbestimmenden Umstände (vgl. BVerfGE 93, 266, 295).

  • BGH, 06.04.2000 - 1 StR 502/99

    Volksverhetzung durch Verteidigerhandeln

    Auszug aus OLG Naumburg, 22.10.2015 - 2 Rv 150/14
    Ein Verharmlosen liegt vor, wenn der Äußernde die Anknüpfungstatsachen für die Tatsächlichkeit der NS-Gewalttaten herunterspielt, beschönigt oder in ihrem wahren Gewicht verschleiert (BGHSt 46, 36 [40]; 47, 278).
  • BVerfG, 13.02.1996 - 1 BvR 262/91

    Flugblatt gegen "Humanes Sterben", Meinungsfreiheit, Deutung von Äußerungen

    Auszug aus OLG Naumburg, 22.10.2015 - 2 Rv 150/14
    Bei mehrdeutigen Äußerungen müssen sich die Gerichte im Bewusstsein der Mehrdeutigkeit mit den verschiedenen Deutungsmöglichkeiten auseinander setzen und für die gefundene Lösung nachvollziehbare Gründe angeben (vgl. BVerfGE 93, 266 [295 f.]; 94, 1 [10]).
  • BGH, 22.12.2004 - 2 StR 365/04

    BGH hebt Freispruch vom Vorwurf der Volksverhetzung auf

    Auszug aus OLG Naumburg, 22.10.2015 - 2 Rv 150/14
    Nicht erforderlich ist das Bestreiten des Völkermordes als historisches Gesamtgeschehen, es genügt ein "Herunterrechnen der Opferzahlen" und sonstige Formen des Relativierens oder Bagatellisieren seines Unrechtsgehalts (BGH, Urt. v. 22.12.2004 ­ 2 StR 365/04 ­ RdNr. 24, juris m.w.N.).
  • BGH, 10.04.2002 - 5 StR 485/01

    Volksverhetzung durch Strafverteidiger

    Auszug aus OLG Naumburg, 22.10.2015 - 2 Rv 150/14
    Ein Verharmlosen liegt vor, wenn der Äußernde die Anknüpfungstatsachen für die Tatsächlichkeit der NS-Gewalttaten herunterspielt, beschönigt oder in ihrem wahren Gewicht verschleiert (BGHSt 46, 36 [40]; 47, 278).
  • AG Weißenfels, 01.10.2013 - 421 Js 13244/12
    Auszug aus OLG Naumburg, 22.10.2015 - 2 Rv 150/14
    421 Js 13244/12 StA Halle (Saale).
  • VG Halle, 01.06.2016 - 7 A 92/15
    Soweit der Kläger im Hinblick auf § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 JMStV auf den Beschluss des OLG Naumburg vom 22. Oktober 2015 - 2 Rv 150/14 - verweist, wonach von ihm zu verantwortende Äußerungen, die teilweise auch Inhalt des hier angefochtenen Bescheides seien, nicht den Tatbestand des § 130 Abs. 3 StGB erfüllten, hat er nach dem unwidersprochen gebliebenem Vorbringen der Beklagten jedoch weitere auf Seite 6 und 7 des Bescheides benannte Äußerungen zu verantworten, die nicht Gegenstand der genannten Entscheidung waren.
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